Zweckverband Wasser/Abwasser Zeulenroda

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Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten

Was sind Herstellungsbeiträge?

Herstellungsbeiträge sind einmalige Geldleistungen die der Finanzierung des Aufwandes des Zweckverbands für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung, die aus Ortskanälen, Hausanschlüssen im öffentlichen Straßengrund, Regenbehandlungs- und -sammelanlagen, überörtlichen Verbindungssammlern, damit verbundenen Pumpwerken und zentralen Kläranlagen besteht, dienen - jedoch nicht der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung.

Was ist der sogenannte Vorteil und warum zahlt nur der Grundstückseigentümer Beiträge?

Eine Erschließung, ob mit Strom, Gas, Wasser, Abwasser oder Straße, ist stets grundstücksbezogen! Der Eigentümer (oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter) nutzt das Grundstück auf Dauer, er ist verfügungsberechtigt (er kann das Grundstück z. B. verkaufen oder anders nutzen), ihm stehen eventuelle Wertsteigerungen zu, er kann für die Nutzung seines Eigentums eine Gegenleistung (Miete oder Pacht) fordern. Die Erschließung dient dem Grundstück dauernd, ein Mieter nutzt ein Grundstück jedoch nur für die Zeit der Mietdauer. Der Vorteil eines Grundstücks aus einer öffentlichen Einrichtung erschöpft sich demnach nicht durch den Anschluss, sondern er ist dauernd und zukunftsgerichtet.

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Nach § 7 Abs. 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung angeschlossen werden kann, die gemäß der Planung des Zweckverbandes als für das Grundstück vorgesehene Entwässerungseinrichtung gilt, die in der geplanten Art und Weise genutzt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob z. B. die Kanalisation vor dem Grundstück neu errichtet wurde oder bereits seit längerem besteht - dies hat nur Einfluss auf die nach der Globalkalkulation zu verteilenden Kosten, Neuanlagen werden mit ihrem tatsächlichen Herstellungswert angesetzt und ältere und weiterverwendungsfähige Anlagen höchstens mit dem Restbuchwert.

Wie wird ein Beitrag berechnet?

Der Beitrag berechnet sich grundsätzlich nach zwei Maßstabsteilen; zum Ersten nach der Fläche des Grundstücks und zum Zweiten nach der Bebaubarkeit, entweder aufgrund von Bebauungsplänen oder aufgrund der Umgebungsbebauung. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22, Seite 889 ff.) ist aber zu unterscheiden, zwischen der Festsetzung des Beitrages als öffentliche Last und seiner tatsächlichen Bezahlung. Für die Festsetzung erfolgt die Berechnung im Innenbereich eines Ortes nach der gesamten Grundstücksfläche und der auf dem Grundstück möglichen Bebauung (soweit diese nicht bereits die zulässige Bebauung überschreitet), bzw. im Außenbereich nach einer Umgriffsfläche und der vorhandenen Bebauung. Für die Berechnung des zu entrichtenden Betrags ist zu prüfen, ob Privilegierungstatbestände für das Grundstück zu berücksichtigen sind, evtl. erfolgt eine Reduzierung der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche und es wird nur die tatsächliche Bebauung zugrunde gelegt.

Warum wird die Grundstücksfläche zu Grunde gelegt?

Sowohl nach dem Bauplanungsrecht als auch dem Bauordnungsrecht ist die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes maßgeblich von dessen Größe abhängig. Da die Berechnung des Beitrages auf die Nutzungsmöglichkeit abhebt, wird im Abgabenrecht ebenfalls von der Grundstücksfläche als maßgebendem Faktor ausgegangen. Daher gilt: je größer das Grundstück, desto größer auch seine Nutzungsmöglichkeit. Grundsätzlich wird die gesamte Grundstücksfläche in die Beitragsberechnung einbezogen und da sonstige Baubeschränkungen wie Abstandsflächen, Baulinien oder -grenzen etc. die generelle Bebaubarkeit des gesamten Grundstücks nicht einschränken, sind sie unbeachtlich. Begrenzungen der zu berücksichtigenden Grundstückstiefe sind in qualifiziert beplanten Gebieten im Anschlussbeitragsrecht unzulässig (vgl. Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts Weimar v. 18.12.2000 - 4 N 472/00 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 19.02.1982 - 8 C 27.81), danach ist regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche baulich nutzbar und bevorteilt.

In Gebieten des unbeplanten Innenbereichs i. S. des § 34 Baugesetzbuch gilt: sofern das Grundstück mit seiner gesamten Fläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und einheitlich genutzt werden kann, hat es wie ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in vollem Umfang Baulandqualität und insgesamt Vorteile durch die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit. Flächenbegrenzungen sind allenfalls bei sog. "Randbereichsgrundstücken" erforderlich, um die durch eine Inanspruchnahmemöglichkeit bevorteilten (weil baulich oder vergleichbar relevant nutzbaren) Grundstücksteilflächen von den Teilflächen abzugrenzen, die dem Außenbereich zuzuordnen und somit nicht baulich nutzbar sind (z. B. in Ortsrandlagen) und daher keinen Vorteil haben (vgl. Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts Weimar v. 18.12.2000 - 4 N 472/00). Anders zu bewerten sind Grundstücke im Außenbereich eines Ortes (§ 35 Baugesetzbuch). Diese werden nur dann beitragsrelevant, wenn sie die öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzen. Hier ist mangels Baulandqualität nicht von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Vielmehr ist zur Feststellung der bevorteilten Fläche eine Grundstücksteilfäche als Umgriffsfläche zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Grundfläche der an die Einrichtung angeschlossenen Baulichkeit. Diese Fläche dient zur Abgeltung des entstandenen Vorteils, unabhängig davon ob sie im Weiteren bebaubar wäre.

Warum das Maß der zulässigen baulichen Nutzung als weiteres Merkmal?

Außer von der Größe ist die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes auch noch von dem Maß der baulichen Nutzung abhängig. Die zulässige bauliche Nutzung ergibt sich in beplanten Gebieten aus dem Bebauungsplan. Soweit bisher kein Bebauungsplan erstellt wurde, ergibt sich die zulässige bauliche Nutzung aus der vorhandenen Bebauung der umliegenden Grundstücke, die in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Um dies berechnen zu können gibt es zwei in der Rechtsprechung als besonders geeignet anerkannte Maßstäbe, den Maßstab "Grundstücksfläche und zulässige Geschoßfläche" und den "Vollgeschoßmaßstab". Maßstäbe wie zum Beispiel die Anzahl der Wohneinheiten oder die Anzahl der Grundstücksbewohner oder die tatsächlich bebaute Grundstücksfläche dürfen nicht herangezogen werden, da sie nicht geeignet sind, einen gerechten Vorteilsausgleich zu schaffen. Bei der Berechnung des Beitrages nur nach der Grundstücksfläche würde außerdem ein Grundstück mit einer Einfamilienhausbebauung bei gleicher Grundstücksgröße den gleichen Beitrag bezahlen, wie ein 4-geschossiges Mehrfamilienhaus. Dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.

Warum wird der Maßstab "Anzahl der zulässigen Vollgeschosse" (Vollgeschossmaßstab) verwendet?

Der Zweckverband Wasser/Abwasser Zeulenroda verwendete früher den Maßstab "Grundstücksfläche und tatsächliche Geschoßfläche". Im Rahmen der Überprüfung der Zweckverbände durch eine Prüfgruppe des Innenministeriums wurde er auf die bestehende Rechtsprechung hingewiesen und zur Gestaltung seines Beitragsmaßstabes gemäß der Mustersatzung aufgefordert. Aufgrund der Praktikabilität und der Überschaubarkeit, die auch vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt bekräftigt wurde, hat sich der Zweckverband für die Verwendung des "Vollgeschoßmaßstabs" entschieden. Vollgeschosse sind nach den Übergangsbestimmungen des § 85 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.

Aber: In Gebieten mit ausgeprägter Altbebauung, d. h. mit niedrigeren Geschosshöhen als das Vollgeschoss nach der ThürBO, ist die Abweichung von der Vollgeschossdefinition zugelassen. Deshalb gelten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes auch alle Geschosse, die in einer der Hauptnutzung vergleichbaren oder zuzurechnenden Art genutzt werden (z. B. zu wohn- oder gewerblichen Zwecken in Keller- oder Dachgeschossen) als Vollgeschoss.

Das zweite zu berücksichtigende Kriterium ist die Zulässigkeit.
Den Wahrscheinlichkeitsmaßstäben (Zulässigkeit) wird gegenüber den Wirklichkeitsmaßstäben (Tatsächlichkeit) der Vorrang gegeben, weil eine öffentliche Einrichtung nicht nach dem im Moment vorhandenen Erfordernissen geplant und gebaut werden darf, sondern sie muss die Möglichkeit der Anschlussnahme unbebauter bzw. zu gering bebauter Grundstücke mit berücksichtigen. Nur dann wird eine entsprechende Baumaßnahme durch die Aufsichtsbehörden genehmigt und Fördermittel ausgereicht. Wie sich der Bau einer Anlage nach der zulässigen Bebauung bzw. Ausnutzbarkeit des zu erschließenden Gebiets richten muss, verlangt der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung dies auch für den Bereich der Beiträge. Nacherhebungen sind in diesem Zusammenhang nicht erlaubt, (vgl. Urt. OVG Weimar v. 18.12.2000 - 4 N 472/00) denn sie führen entweder zur Unterfinanzierung (Kosten für die Maßnahme sind bis zur Bebauung ungedeckt) und somit zur Mehrbelastung der Gebührenzahler (durch Kreditaufnahme), oder zur Überfinanzierung (Kosten werden auf die Eigentümer der bebauten Grundstücke umgelegt und bei der späteren Beitragserhebung für das unbebaute Grundstück würde der Zweckverband Gewinn erwirtschaften). Der Zweckverband muss aber kostendeckend arbeiten.

Wie wird die Anzahl der zulässigen Geschosse bzw. Vollgeschosse ermittelt?

Da keinem Beitragspflichtigen zu vermitteln ist, dass z. B. für ein Dachgeschoss mit einer Deckenhöhe von 2,29 m, in dem sich eine Mietwohnung befindet, kein Beitrag zu zahlen ist, während das im Nachbarhaus gelegene Dachgeschoss mit 2,30 m Höhe voll angerechnet wird, hat sich der Zweckverband für eine Anpassung des "Vollgeschoßmaßstabes" entschieden. Danach gelten als Vollgeschosse alle Geschosse in denen die Hauptnutzung verwirklicht wird bzw. werden kann.
In beplanten Gebieten ist für ein Grundstück die Anzahl der Vollgeschosse zulässig, die in einem Bebauungsplan festgesetzt wurden. Nutzt der Eigentümer diese Anzahl nicht aus, darf dies nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen (s. Globalkalkulation), d. h. es wird die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Verwirklicht er die Hauptnutzung in mehr Geschossen als nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, gilt die Zahl der tatsächlich genutzten Geschosse. Im unbeplanten Innenbereich eines Ortes richtet sich die Zahl der anzusetzenden Geschosse nach der Umgebungsbebauung, d. h. die Bebauung der Grundstücke daneben, dahinter und davor. Nach § 34 Baugesetzbuch ist eine Bebauung u. a. zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ist z. B. ein unbebautes Grundstück umgeben von einer 2-geschossigen Bebauung, dürfte es auch 2-geschossig bebaut werden. Dies gilt auch für Grundstücke in diesem Gebiet, die nur eingeschossig bebaut sind, auch für diese Grundstücke ist eine 2-geschossige Bebauung zulässig und demzufolge anzusetzen. Ist ein Grundstück in diesem Gebiet 3-geschossig bebaut, werden diese 3 Geschosse angesetzt, da das Maß der baulichen Nutzung über der in diesem Gebiet zulässigen ist und dieses "mehr" an Ausnutzung berücksichtigt werden soll. Dabei ist es auch unerheblich, wenn es sich um ein Dachgeschoss handelt, da dann nur Geschosse angesetzt werden in denen die Hauptnutzung verwirklicht wird. Im Außenbereich geht man von der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Geschosse aus, da eine Aufstockung (oder ein Gebäudeabriss und Neubau aufgrund des Erlöschens des Bestandsschutzes) nicht zulässig ist.

Wie wirkt sich die Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auf den zu entrichtenden Beitrag aus?

Durch die Änderung des ThürKAG wurden Regelungen in den § 7 über die Privilegierung von Grundstücken (unbebaut, geringer bebaut als zulässig, übergroß) aufgenommen, die zu einem späteren Entstehen der Beitragspflicht führen und Auswirkung auf die Höhe der zu leistenden Forderung haben. Deshalb ist zu prüfen, ob sie auf das Grundstück anwendbar sind.
Ein sich aus der Differenz der Summe der Festsetzungsberechnung und der Summe der Privilegierungsberechnung ergebender Betrag wird bei den Grundstücken, für die die Beitragspflicht schon entstanden ist, gestundet. Hat der Grundstückseigentümer bereits Zahlungen geleistet und sind diese bereits höher als die Summe der zu leistenden Teilbeträge nach der neuen Berechnung, so ist die Differenz unverzinst zurückzuzahlen. Entstand bzw. entsteht die Beitragspflicht nach dem 1. Januar 2005 entsteht die Beitragspflicht für den Teil der privilegiert wird, erst mit Wegfall der Privilegierung.

Wie wirkt sich die Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auf unbebaute Grundstücke aus?

Wenn ein Grundstück als derzeit unbebaut und nicht angeschlossen eingestuft wurde, wird der Beitrag erst bei tatsächlicher Bebauung und Realisierung eines Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung fällig. Gemäß den Hinweisen der Rechtsaufsichtsbehörden ist aber für die Anwendung der Privilegierung der Punkt 7.7.3.1 der Hinweise des Thüringer Innenministeriums zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (AnwHiThürKAG) zu berücksichtigen, in dem es heißt:
"Bebaut im Sinne des § 7 Abs. 7 (ThürKAG) ist ein Grundstück dann, wenn ein Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) auf dem Grundstück steht. Gebäude sind danach selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen".
Da es daneben aber darauf ankommt, ob das betreffende Grundstück über einen Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung verfügt (ob nur für Schmutzwasser oder/und Niederschlagswasser ist unerheblich), können auch bebaute Grundstücke nach der derzeitigen Rechtsauffassung als abgabenrechtlich unbebaut gelten.
Ist die Beitragspflicht für das Grundstück schon entstanden, wird der Beitrag nach dem Gesetz in voller Höhe gestundet. Ist die Beitragspflicht noch nicht entstanden, wird der Beitrag erst bei Bebauung und Anschluss geltend gemacht.

Wie wirkt sich die Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auf die anzusetzende Anzahl der Geschosse aus?

Verfügt ein Grundstück, für das die Beitragspflicht schon entstanden ist, über eine geringere Zahl an Geschossen, als nach einem Bebauungsplan oder aufgrund der es umgebenden Bebauung zu errichten möglich wären, dann wird für die Berechnung des zu zahlenden Betrages nur die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse angesetzt und die sich daraus ergebende Differenz nach dem Gesetz gestundet.
Ist die Beitragspflicht noch nicht entstanden, wird der Beitrag für die Differenz zwischen tatsächlicher Anzahl der Geschosse und möglicher Anzahl der Geschosse erst beim Bau des oder der zusätzlichen Geschosse geltend gemacht. Verfügt ein Grundstück über die auch nach der Festsetzungsberechnung zulässigen Geschosse, entspricht der festzusetzende Beitrag dem zu leistenden Betrag.

Wie wirkt sich die Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auf die anzusetzende Grundstücksfläche aus?

Überschreitet ein Grundstück, für das die Beitragspflicht schon entstanden ist, die durchschnittliche Grundstücksfläche aller Grundstücke seiner Art (z. B. Wohnen, Gewerbe, Industrie usw.) im Verbandsgebiet um mehr als 30 % (Grenzwert), so wird die Grundstückfläche nur bis zu diesem Grenzwert angesetzt und die Differenz nach dem Gesetz gestundet. Ist die Beitragspflicht noch nicht entstanden, wird der Beitrag für die Differenz zwischen tatsächlicher Grundstücksgröße und Grenzwert erst bei der Ausnutzung der Fläche durch Bebauung geltend gemacht.

Wie berechnet man den Beitrag?

Die Teilbeiträge für die errechnen sich durch Multiplikation der anzusetzenden Grundstücksfläche mit einem aus der Anzahl der Geschosse zu bildenden Nutzungsfaktor und der Multiplikation dieses Ergebnisses mit dem entsprechenden Teilbeitragssatz, gemäß einem Beispielgrundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, wie folgt:

Gesamtgrundstücksfläche: 750 m²

anzusetzende Grundstücksfläche: 750 m²

Anzahl der zulässigen Geschosse nach der Umgebungsbebauung: 3
Nutzungsfaktor aus der Anzahl der Geschosse
(ein Geschoss = 1,0 für jedes weitere +0,5): 2,0

Gewichtete Grundstücksfläche
(anzusetzende Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor): 1.500,0 m²

Teilbeitragssatz für Kanalisation usw.: 1,14 EUR
Teilbeitrag für Kanalisation
(gewichtete Grundstücksfläche x Teilbeitragssatz für Kanalisation usw.): 2.250,00 EUR

Teilbeitragssatz für Kläranlage usw.: 0,36 EUR
Teilbeitrag für Kanalisation
(gewichtete Grundstücksfläche x Teilbeitragssatz für Kläranlage usw.): 540,00 EUR

Festzusetzender Gesamtbeitrag: 2.790,00 EUR
___________________________________________

Gesamtgrundstücksfläche: 750 m²

durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke,
die mit Wohngebäuden der Gebäudeklasse 2 bebaut sind: 476 m²

Grenzwert für diese Grundstücke: 619 m²

anzusetzende, privilegierte Grundstücksfläche: 619 m²

Anzahl der vorhandenen Geschosse: 2
Nutzungsfaktor aus der Anzahl der Geschosse
(ein Geschoss = 1,0 für jedes weitere +0,5): 1,5
Gewichtete Grundstücksfläche
(anzusetzende, privilegierte Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor): 928,5 m²

Teilbeitragssatz für Kanalisation usw.: 1,14 EUR
Teilbetrag für Kanalisation
(gewichtete Grundstücksfläche x Teilbeitragssatz für Kanalisation usw.): 1.058,49 EUR

Teilbeitragssatz für Kläranlage usw.: 0,36 EUR

Teilbeitrag für Kanalisation
(gewichtete Grundstücksfläche x Teilbeitragssatz für Kläranlage usw.): 334,26 EUR

Zu leistender Gesamtbetrag: 1.392,75 EUR

Die Differenz zwischen dem festzusetzenden Gesamtbeitrag (2.790,00 EUR) und dem zu leistenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.397,25 EUR wird zinslos gestundet.

Warum muss für die Flächen auf denen das Regenwasser versickert bezahlt werden?

Das Regenwasser hat mit der Beitragserhebung nur insoweit etwas zu tun, als dass die hergestellte Anlage sowohl für die Fortleitung und Behandlung von Schmutz- als auch Regenwasser ist. Ausschlaggebend für die Beitragserhebung ist die Nutzungsmöglichkeit der Anlage, nicht der tatsächliche Gebrauch. Außerdem wird lediglich der beitragsfähige Aufwand über den Ansatz der Grundstücksflächen umgelegt. Eine Reduzierung der Grundstücksflächen in der Globalkalkulation hätte zur Folge, dass der Beitragssatz steigt.

Warum werden nicht nur die bebauten Flächen angesetzt?

Als von der Einrichtung bevorteilte (erschlossene) Fläche gilt im Innenbereich die ganze Grundstücksfläche, nicht nur der bebaute Teil. Außerdem wird lediglich der beitragsfähige Aufwand über den Ansatz der Grundstücksflächen umgelegt. Eine Reduzierung der Grundstücksflächen in der Globalkalkulation hätte zur Folge, dass der Beitragssatz steigt.
Warum wird nicht die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse angesetzt?
Die Orientierung an der tatsächlichen Nutzung ließe es nicht zu, dass z. B. für unbebaute Grundstücke ein Beitrag erhoben wird. Die Finanzierungslücke müsste dann von den Gebührenzahlern geschlossen werden. Eine Reduzierung der Anzahl der Geschosse hätte zusätzlich aufgrund der niedrigeren gewichteten Grundstücksfläche in der Globalkalkulation zur Folge, dass der Beitragssatz steigt.

Warum muss auch für bereits früher angeschlossene Grundstücke Beitrag gezahlt werden?

Zielsetzung aller Kommunalabgabengesetze ist es die entstehenden Kosten möglichst auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Würden sog. "Altanschließer" nicht zu Beiträgen herangezogen, hätte dies zur Folge, dass unterschiedliche Gebührensätze festgesetzt werden müssten. d. h. zahlen nur die "Neuanschließer" einen Beitrag zur Herstellung, müssten die "Altanschließer", die in der Regel keinen Beitrag gezahlt haben, aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) höhere Gebühren bezahlen, schon um den in den alten Anlagen aufgelaufenen Reparaturstau zu finanzieren.

Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt werden kann?

Sowohl der Gesetzgeber als auch der Zweckverband haben Regelungen für Zahlungserleichterungen (Stundungen) vorgesehen. Diese können nach Zugang eines Leistungsbescheides beim Zweckverband beantragt werden. Ein Merkblatt mit Hinweisen dazu liegt beim Zweckverband aus.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen zur Beitragserhebung erhalten Sie zu den Sprechzeiten bzw. nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer 036628/88-234, Herr Bloß.

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