Kleineinleiter
Als Kleineinleiter werden Grundstücke bezeichnet, die weniger als 8 m³/Tag (entspricht ca. 50 Einwohnerwerten) Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation, sondern direkt in das Gewässer einleiten oder versickern.
Kleineinleiterabgabe
Nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und dem Thüringer Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) sind die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts (Zweckverband Wasser/Abwasser Zeulenroda) dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu zahlen.
Den Abgabepflichtigen wurde durch Gesetz (§ 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. §§ 7 und 8 ThürAbwAG) die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen.
Deshalb wurde durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Zeulenroda die Kleineinleitersatzung (KleinES) beschlossen, auf deren Grundlage die Abgabe erhoben wird.
Die verbindlichen Bescheide zur Festsetzung der Kleineinleiterabgabe werden für das laufende Kalenderjahr zu Beginn des darauffolgenden Jahres versandt. Grundlage hierfür ist die Verbrauchsmenge Trinkwasser aus dem Gebührenbescheid des Vorjahres.
Die Kleineinleiterabgabe entfällt:
- bei Anschluss an das zentrale Abwassernetz,
- wenn eine funktionierende vollbiologische Kleinkläranlage vorhanden ist oder
- wenn eine mechanische Kleinkläranlage auf vollbiologische Reinigung umgerüstet wurde.