Kosten
Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses, der sich nicht im öffentlichen Straßenkörper befindet, sind dem Zweckverband in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.